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Abfallverbringungsverordnung 2024
ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a
Teil I
In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle • [Fußnote: Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 2 Liste A aufgeführt.] .
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
- In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
- Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
- Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
- Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
- Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
- Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
EU48 | Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen. |
Teil II
Metallhaltige Abfälle
AA010 | 2619 00 | Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (3) |
AA060 | 2620 50 | vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (3) |
AA190 | 8104 20 ex 8104 30 | brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
AB030 |
| andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen |
AB070 |
| Gießereisand |
AB120 | ex 2812 90 ex 3824 | anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
AB130 |
| Sandstrahlrückstände |
AB150 | ex 3824 90 | nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
AC060 | ex 3819 00 | Hydraulikflüssigkeit |
AC070 | ex 3819 00 | Bremsflüssigkeit |
AC080 | ex 3820 00 | Frostschutzmittel |
AC150 |
| Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
AC160 |
| Halone |
AC170 | ex 4403 10 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
AC250 |
| Grenzflächenaktive Stoffe |
AC260 | ex 3101 | Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
AC270 |
| Abwasserschlamm |
AC300 |
| Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
AD090 | ex 3824 90 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
AD100 |
| Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
AD120 | ex 3914 00 ex 3915 | Ionenaustauschharze |
AD150 |
| als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
RB020 | ex 6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
(3) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.