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Neu Dokument-ID: 934078

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Biogasanlagen

1.

Eine Biogasanlage muss über eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, die mit einer Partikelgröße von höchstens 12 mm vor Eingang in die Anlage eingespeist werden, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:

  1. Überwachungsgeräte, durch die sichergestellt wird, dass eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C gewährleistet ist;
  2. Aufzeichnungsgeräte zur kontinuierlichen Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse und
  3. ein angemessenes System zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2.

Abweichend von Nummer 1 ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für Biogasanlagen nicht obligatorisch, wenn diese ausschließlich Folgendes umwandeln:

  1. Material der Kategorie 2, das nach der Methode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;
  2. Material der Kategorie 3, das nach einer der Methoden 1 bis 5 oder nach Methode 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Methoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;
  3. Material der Kategorie 3, das in einer anderen zugelassenen Anlage einer Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde;
  4. tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung als Rohmaterial verwendet werden dürfen;
  5. tierische Nebenprodukte, die der alkalischen Hydrolyse gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe A unterzogen wurden;
  6. folgende tierische Nebenprodukte, soweit von der zuständigen Behörde genehmigt:
    1. die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden, wenn sie für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
    2. die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
    3. in Biogas umzuwandelnde tierische Nebenprodukte, wenn die Fermentationsrückstände anschließend gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kompostiert, verarbeitet oder beseitigt werden.
  7. verarbeiteter Insektenkot, der gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b verarbeitet wurde; (ABl. L 2025/1377)

3.

Befindet sich die Biogasanlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.

Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Biogasanlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.

Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Biogasanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.

4.

Jede Biogasanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.