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Dokument-ID: 469199
Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012
ANHANG VIII
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien • [Fußnote: ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.] ):
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
- wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
- Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
- geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
- geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,
- Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.