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Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL I
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN
Mikrobiologische Normen für Folgeprodukte
Für Folgeprodukte gelten folgende mikrobiologische Normen:
Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g,
wobei
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
Die in diesem Kapitel genannten mikrobiologischen Normen gelten jedoch nicht für ausgeschmolzene Fette und für Fischöl aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, wenn von dem verarbeiteten tierischen Protein, das bei der Verarbeitung gewonnen wird, Proben genommen werden, um die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen.