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Neu Dokument-ID: 982772

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Überwachung der Produktion

  1. Die zuständige Behörde überwacht die Verarbeitungsbetriebe, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Sie
    1. kontrolliert:
      1. die allgemeine Betriebs-, Ausrüstungs- und Personalhygiene;
      2. die Wirksamkeit der Eigenkontrollen durch den Betreiber des Verarbeitungsbetriebs gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; diese Kontrollen müssen die Prüfung der Ergebnisse der Kontrollen und erforderlichenfalls Probenahmen umfassen;
      3. die wirksame Anwendung des ständigen schriftlichen Verfahrens auf Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; diese Kontrollen müssen die Prüfung der Ergebnisse dieser Anwendung und erforderlichenfalls Probenahmen umfassen;
      4. die Beschaffenheit der Produkte nach der Verarbeitung; die dazu erforderlichen Analysen und Untersuchungen sind nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen, wie sie insbesondere in den Unionsvorschriften festgelegt sind, oder – falls keine solchen Methoden in Unionsvorschriften existieren –, in Einklang mit anerkannten internationalen Normen oder, falls auch solche nicht existieren, mit nationalen Normen; und
      5. die Lagerungsbedingungen;
    2. entnimmt die für Laboranalysen erforderlichen Proben; und
    3. führt andere Kontrollen durch, die sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung für erforderlich hält.
  2. Die zuständige Behörde muss zu allen Bereichen des Verarbeitungsbetriebs sowie zu Büchern, Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen jederzeit freien Zugang haben, um die ihr nach Nummer 1 obliegenden Aufgaben wahrnehmen zu können.