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Dokument-ID: 1192710
1.15 Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans
Das AWG 2002 enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans, eine solche wurde jedoch in der bisherigen Judikatur als zulässig erachtet. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet werden.