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1.4 Abfälle der Gelben Liste
Die im Anhang IV (Gelbe Liste) der EU-Abfallverbringungsverordnung 2024 namentlich angeführten Abfälle sowie die Abfälle der Anhänge II und VIII des Basler Übereinkommens unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit jedenfalls einem Kontrollsystem, dem Notifizierungsverfahren. Es ist erforderlich, die beabsichtigte Verbringung von Abfällen bei allen Abfallbehörden der beteiligten Staaten im Wege des elektronischen Systems zu notifizieren. Die Behörden – für Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft – können nun der Verbringung zustimmen oder Einwände gegen sie erheben.