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Wolfgang Berger - Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz

1.23 Abfallbesitzer wider Willen?

Ein Unternehmen, das eine Mulde mit seinem Firmenlogo auf einer Baustelle aufstellt, Abfälle einbringt, während es gleichzeitig auf der Baustelle tätig ist und schließlich die Abfälle entsorgt, gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Einbringung als Inhaber dieser Abfälle (Abfallbesitzer iSd § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002). Die Anwesenheit eines Baggerfahrers des einbringenden Unternehmens lässt auf eine räumliche Nähe schließen, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen auch Einfluss auf die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle nehmen konnte.

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