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Vorschrift | Novellen

Abfallrahmenrichtlinie

RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Inhaltsverzeichnis

(ABl. L 312 vom 18.11.2008, S. 3–30)

Geändert durch:

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 127 vom 26.5.2009, S. 24)

Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89-96)

Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13–15)

VERORDNUNG (EU) 2017/997 DES RATES vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1–4)

Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109–140)

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1–117)

Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER

EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
 • [Fußnote: ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 55., nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen
 • [Fußnote: ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 1., gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags
 • [Fußnote: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 135), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.3.2008, S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008., in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
 • [Fußnote: ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9. legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemeinschaft fest. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfall, Verwertung und Beseitigung und schafft grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere eine Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Ferner enthält sie wichtige Grundsätze wie z.B. eine Verpflichtung, mit Abfällen so umzugehen, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden, sowie einen Aufruf zur Einhaltung der Abfallhierarchie und im Einklang mit dem Verursacherprinzip eine Anforderung, wonach die Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, zu tragen sind.

(2) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft
 • [Fußnote: ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. fordert die Weiterentwicklung oder Überarbeitung des Abfallrechts, einschließlich einer Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall, und die Entwicklung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2003 über eine Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling wird festgestellt, dass es notwendig ist, die geltenden Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung zu überprüfen, eine allgemein gültige Definition von Recycling festzulegen und den Abfallbegriff zu diskutieren.

(4) In seiner Entschließung vom 20. April 2004 zu der vorgenannten Mitteilung
 • [Fußnote: ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 401. hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, eine Ausdehnung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
 • [Fußnote: ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Ersetzt durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8). auf den Abfallsektor insgesamt zu prüfen. Darüber hinaus wurde die Kommission gebeten, klar zwischen Verwertung und Beseitigung zu differenzieren und die Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall zu klären.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Juli 2004 hat der Rat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag zur Überarbeitung bestimmter Aspekte der durch die Richtlinie 2006/12/EG aufgehobenen und ersetzten Richtlinie 75/442/EWG vorzulegen, um die Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall sowie die Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung eindeutig zu klären.

(6) Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik sollte darin bestehen, die nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren. Die Abfallpolitik sollte auch auf die Verringerung der Nutzung von Ressourcen abzielen und die praktische Umsetzung der Abfallhierarchie fördern.

(7) In seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung
 • [Fußnote: ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1. hat der Rat bekräftigt, dass die Abfallvermeidung die oberste Priorität der Abfallwirtschaft sein sollte und dass Wiederverwendung und stoffliches Recycling den Vorzug vor der energetischen Verwertung von Abfällen haben sollten, wenn und soweit dies unter Umweltschutzgesichtspunkten die besten Optionen sind.

(8) Es ist somit notwendig, die Richtlinie 2006/12/EG zu überarbeiten, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären, die Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu stärken, ein Konzept einzuführen, das den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen und nicht nur die Abfallphase berücksichtigt, sowie den Schwerpunkt auf die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu setzen, wodurch der wirtschaftliche Wert von Abfall erhöht wird. Darüber hinaus sollten die Verwertung von Abfällen sowie die Verwendung verwerteter Materialien zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen gefördert werden. Im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit sollte die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(9) Da mittlerweile die wesentlichsten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unter das Umweltrecht der Gemeinschaft fallen, sollte auch diese Richtlinie diesem Konzept folgen. Eine Ausrichtung auf die in Artikel 174 des Vertrags festgelegten Umweltziele würde die Auswirkungen, die Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die Umwelt haben, während des gesamten Lebenszyklus von Ressourcen stärker in den Mittelpunkt rücken. Daher sollte sich diese Richtlinie auf Artikel 175 als Rechtsgrundlage stützen.

(10) Ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

(11) Die Abfalleigenschaft von nicht kontaminierten, ausgehobenen Böden und anderen natürlich vorkommenden Materialien, die an anderen Standorten verwendet werden als dem, an dem sie ausgehoben wurden, sollte nach Maßgabe der Abfalldefinition sowie der Bestimmungen über Nebenprodukte oder über das Ende der Abfalleigenschaft geprüft werden, die in dieser Richtlinie niedergelegt sind.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
 • [Fußnote: ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. sieht unter anderem verhältnismäßige Kontrollen bezüglich der Abholung und Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung aller tierischen Nebenprodukte einschließlich Abfalls tierischen Ursprungs vor und verhindert, dass dieser ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Deshalb ist es notwendig, die Verknüpfung mit dieser Verordnung klarzustellen und Doppelregelungen zu vermeiden, indem tierische Nebenprodukte vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, soweit sie für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht als Abfallbewirtschaftung angesehen werden.

(13) Vor dem Hintergrund der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Abfallrechts und seiner Vorschriften für gefährliche Abfälle bezüglich tierischer Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 klarzustellen. Soweit tierische Nebenprodukte potenzielle Gesundheitsrisiken darstellen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 das geeignete Rechtsinstrument, um auf diese Risiken einzugehen; unnötige Überschneidungen mit der Abfallgesetzgebung sollten vermieden werden.

(14) Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Gefährliche Abfälle sollten gemäß strenger Anforderungen geregelt werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung zu unterbinden oder so weit wie möglich zu beschränken. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission
 • [Fußnote: Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(15) Es ist zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Sammlung, der Sammlung von Abfällen und der Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Behandlung. Anlagen oder Unternehmen, die im Zuge ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugen, sollten nicht als in der Abfallbewirtschaftung tätig gelten und für die Lagerung ihrer Abfälle bis zu deren Sammlung nicht genehmigungspflichtig sein.

(16) Die „vorläufige Lagerung“ von Abfällen im Rahmen der Definition des Begriffs „Sammlung“ ist als Lagerung bis zur Sammlung in Anlagen zu verstehen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können. Die Unterscheidung zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zur Sammlung und der Lagerung von Abfällen bis zur Behandlung sollte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Abfälle, des Umfangs und der Dauer der Lagerung und des Ziels der Sammlung getroffen werden. Diese Unterscheidung sollte von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Die Lagerung von Abfällen vor der Verwertung für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger und die Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger unterliegen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
 • [Fußnote: ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1..

(17) Abfallsammelsysteme, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, sollten nicht der Registrierung unterliegen, da sie ein niedrigeres Risiko aufweisen und zur getrennten Sammlung von Abfällen beitragen. Beispiele solcher Systeme sind die Sammlung alter Arzneimittel durch Apotheken, Rücknahmesysteme für Verbrauchsgüter in Geschäften und Systeme der Gemeinschaftsentsorgung in Schulen.

(18) Definitionen von Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

(19) Die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung müssen dahin gehend geändert werden, dass eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen getroffen wird, die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umweltfolgen durch die Ersetzung natürlicher Ressourcen in der Wirtschaft gründet und bei der der potenzielle Nutzen der Verwendung von Abfällen als Ressourcen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anerkannt wird. Darüber hinaus können Leitlinien erarbeitet werden, damit die Fälle geklärt werden, in denen in der Praxis eine Unterscheidung nur schwer getroffen werden kann oder in denen die Einordnung der Maßnahme als Verwertung den tatsächlichen Umweltfolgen der Maßnahme nicht gerecht wird.

(20) In dieser Richtlinie sollte auch präzisiert werden, wann die Verbrennung fester Siedlungsabfälle energieeffizient ist und als Verwertung eingestuft werden kann.

(21) Beseitigungsverfahren, die in der Einleitung in Meere/ Ozeane einschließlich der Einbringung in den Meeresboden bestehen, unterliegen ferner internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 13. November 1972 und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 in der im Jahr 2006 geänderten Fassung.

(22) Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf Nebenprodukte, bei denen es sich nicht um Abfälle handelt, und zum anderen auf Abfälle, die nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, angewendet werden. Zur Spezifizierung bestimmter Aspekte der Abfalldefinition sollte in dieser Richtlinie Folgendes präzisiert werden:

Es sollte zum einen genau geregelt werden, wann es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die aus einem Herstellungsprozess hervorgehen, der nicht in erster Linie zur Erzeugung dieser Stoffe oder Gegenstände bestimmt ist, um Nebenprodukte und nicht um Abfälle handelt. Die Entscheidung, dass ein Stoff kein Abfall ist, kann nur auf der Grundlage eines regelmäßig aktualisierten koordinierten Ansatzes getroffen werden, und sie muss mit dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Einklang stehen. Ist die Verwendung eines Nebenprodukts nach einer umweltschutzbezogenen Genehmigung oder allgemeinen Umweltvorschriften gestattet, so kann dies von den Mitgliedstaaten als Instrument für die Entscheidung herangezogen werden, dass nicht mit schädlichen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu rechnen ist. Ein Gegenstand oder Stoff sollte nur dann als Nebenprodukt gelten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da Nebenprodukte zu Produkten zu rechnen sind, müssen bei der Ausfuhr von Nebenprodukten die Anforderungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts eingehalten werden.

Es sollte zum anderen festgelegt werden, wann bestimmte Abfälle nicht länger Abfälle sind, und zwar unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind. Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, körniges Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Kompost, Altpapier und Glas. Für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft kann ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt.

(23) Bei der Überprüfung oder Berechnung, ob die Recycling und Verwertungsziele der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
 • [Fußnote: ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10., der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
 • [Fußnote: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34., der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
 • [Fußnote: ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
 • [Fußnote: ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. sowie der anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden, sollten die Mengen von Abfällen, die nicht länger als Abfälle angesehen werden, als recycelte und verwertete Abfälle gerechnet werden, sofern die Recycling- und Verwertungsanforderungen dieser Rechtsakte erfüllt sind.

(24) Auf der Grundlage der Abfalldefinition kann die Kommission im Interesse größerer Sicherheit und Kohärenz Leitlinien festlegen, mit denen im Einzelfall bestimmt wird, wann Stoffe oder Gegenstände zu Abfällen werden. Solche Leitlinien können unter anderem für elektrische und elektronische Geräte und Fahrzeuge ausgearbeitet werden.

(25) Die Kosten sollten so aufgeschlüsselt werden, dass sie die tatsächlichen Kosten der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung für die Umwelt widerspiegeln.

(26) Das Verursacherprinzip gilt als Leitsatz auf europäischer und internationaler Ebene. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sollten die Abfälle so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.

(27) Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, um die Gestaltung und Herstellung von Gütern zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich ihrer Reparatur, Wiederverwendung und Demontage sowie ihres Recyclings, eine effiziente Ressourcennutzung in vollem Umfang berücksichtigen und fördern, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigt wird.

(28) Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die EU dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. Insbesondere werden in dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen zur Sicherstellung der Getrennthaltung am Anfallort, der Sammlung und des Recyclings vorrangiger Abfallströme gefordert. Im Einklang mit diesem Ziel und zur Erleichterung oder Verbesserung des Verwertungspotenzials von Abfällen sollten diese getrennt gesammelt werden, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, bevor sie Verwertungsverfahren unterzogen werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten die Trennung gefährlicher Bestandteile von Abfallströmen fördern, wenn das notwendig ist, um eine umweltverträgliche Bewirtschaftung zu erreichen.

(29) Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Recyclingmaterialien, wie Altpapier, im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem Ziel der Schaffung einer Recyclinggesellschaft fördern und die Deponierung oder Verbrennung solcher Recyclingmaterialien nach Möglichkeit nicht unterstützen.

(30) Zur Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags müssen allgemeine Umweltziele für die Abfallbewirtschaftung innerhalb der Gemeinschaft festgelegt werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze müssen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einen Rahmen festlegen, um Verschmutzungs- und Beeinträchtigungsquellen vorzubeugen, sie zu verringern und – soweit möglich – von Anfang an zu beseitigen, indem sie Maßnahmen ergreifen, mit denen die erkannten Risiken ausgeschaltet werden können.

(31) Die Abfallhierarchie legt im Allgemeinen eine Prioritätenfolge dafür fest, was ökologisch gesehen die insgesamt beste abfallrechtliche und abfallpolitische Option ist; bei bestimmten Abfallströmen kann jedoch ein Abweichen von dieser Hierarchie erforderlich sein, wenn Gründe wie etwa die technische Durchführbarkeit oder wirtschaftliche Vertretbarkeit und der Umweltschutz dies rechtfertigen.

(32) Damit die Gemeinschaft insgesamt zu einer Autarkie bei der Abfallbeseitigung und bei der Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen gelangt und jeder Mitgliedstaat dieses Ziel jeweils für sich erreichen kann, ist ein Kooperationsnetz für Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen für die Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen aufzubauen, wobei die geografischen Gegebenheiten und der Bedarf nach besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind.

(33) Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
 • [Fußnote: ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. gelten gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(34) Es ist wichtig, dass gefährliche Abfälle im Einklang mit den internationalen und den gemeinschaftlichen Normen gekennzeichnet werden. Werden diese Abfälle jedoch getrennt bei den Haushaltungen gesammelt, so sollte dies nicht dazu führen, dass die Haushaltungen verpflichtet sind, die vorgeschriebenen Dokumente auszufüllen.

(35) Es ist wichtig, im Einklang mit der Abfallhierarchie und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die durch die Abfallbeseitigung auf Abfalldeponien entstehen, die getrennte Sammlung und die ordnungsgemäße Behandlung von Bioabfällen zu fördern, um umweltverträgliche Komposte und andere Materialien aus Bioabfällen zu erzeugen. Die Kommission wird nach einer Bewertung der Bewirtschaftung von Bioabfällen Vorschläge für Rechtsetzungsmaßnahmen vorschlagen, sofern dies zweckmäßig ist.

(36) Technische Mindestanforderungen für Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, können angenommen werden, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Umweltschutz entstehen, und wenn ein koordiniertes Vorgehen bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet.

(37) Darüber hinaus ist es erforderlich, Umfang und Inhalt der Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung genauer festzulegen und die Notwendigkeit, die Umweltfolgen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu berücksichtigen, in das Verfahren der Erstellung oder Überarbeitung von Abfallbewirtschaftungsplänen zu integrieren. Gegebenenfalls sollten sowohl die Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung, die in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG festgelegt sind, sowie die Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle, die in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG gefordert wird, berücksichtigt werden.

(38) Die Mitgliedstaaten können auf bestimmte Abfallerzeuger umweltschutzbezogene Genehmigungen oder allgemeine Umweltvorschriften anwenden, wenn dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.

(39) Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen in Einklang stehen. Abweichend von der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen dürfen, wenn infolgedessen erwiesenermaßen inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Es wird anerkannt, dass bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise nicht in der Lage sind, in ihrem Hoheitsgebiet ein Netz bereitzustellen, das die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung bietet.

(40) Um die Mitgliedstaaten bei der Förderung von Abfallvermeidungsaktivitäten zu unterstützen und um die Verbreitung bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern, müssen die Bestimmungen über die Abfallvermeidung verschärft und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten, die sich auf die wichtigsten Umweltfolgen konzentrieren und den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen berücksichtigen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, dass das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen entkoppelt wird. Unmittelbar interessierte Kreise, aber auch die breite Öffentlichkeit sollten im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
 • [Fußnote: ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17. Gelegenheit haben, bei der Aufstellung der Programme mitzuwirken und diese nach Fertigstellung einzusehen. Es sollten Ziele für die Abfallvermeidung und die Entkopplung vom Wirtschaftswachstum aufgestellt werden, die sich, sofern angemessen, auf die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen von Abfällen und des Abfallaufkommens beziehen.

(41) Um dem Ziel einer europäischen Recyclinggesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung näher zu kommen, sollten Zielvorgaben für die Vorbereitung von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Ansätze für die Einsammlung von Haushaltsabfällen und Abfällen ähnlicher Art und Zusammensetzung. Deshalb ist es angemessen, dass bei der Festlegung dieser Zielvorgaben die unterschiedlichen Sammlungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Abfallströme anderer Herkunft, die Haushaltsabfällen ähnlich sind, umfassen Abfälle, die in Abfallschlüssel 20 der durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Liste aufgeführt sind.

(42) Wirtschaftliche Instrumente können entscheidend zur Verwirklichung der Ziele der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung beitragen. Abfall hat oft einen Wert als Ressource, und durch einen verstärkten Einsatz wirtschaftlicher Instrumente könnten ökologische Vorteile maximiert werden. Daher sollte der Einsatz dieser Instrumente auf der geeigneten Ebene unterstützt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Mitgliedstaaten selbst darüber entscheiden können, ob sie von ihnen Gebrauch machen wollen.

(43) Einige der in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
 • [Fußnote: ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. enthaltenen Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten dahingehend geändert werden, dass überholte Bestimmungen gestrichen werden und der Text klarer formuliert wird. Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sollten sie in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Um die Handhabung des Vermischungsverbots gemäß der Richtlinie 91/689/EWG zu präzisieren, und um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, sollten die Ausnahmen vom Vermischungsverbot zusätzlich den besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG genügen. Die Richtlinie 91/689/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(44) Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und der Anerkennung der ökologischen Vorteile ist es ratsam, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung
 • [Fußnote: ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden. Die Altölbewirtschaftung sollte im Einklang mit der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie erfolgen und es sollte den Optionen der Vorzug gegeben werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Die getrennte Sammlung von Altölen ist weiterhin entscheidend für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung.

(45) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen sind, die für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, unter anderem Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Makler, Händler, Transport und Sammelunternehmen sowie Anlagen und Unternehmen, die Abfälle behandeln und Abfallbewirtschaftungssysteme durchführen. Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
 • [Fußnote: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56. können die Mitgliedstaaten ferner Maßnahmen ergreifen, um sich die durch die Nichteinhaltung und Sanierungsmaßnahmen verursachten Kosten erstatten zu lassen.

(46) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
 • [Fußnote: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. erlassen werden.

(47) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für bestimmte Fragen festzulegen, etwa für die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gegenstand als Nebenprodukt zu betrachten ist, wann die Abfalleigenschaft endet und welche Abfälle als gefährlich einzustufen sind, sowie ausführliche Bestimmungen über die Anwendung der Recyclingziele dieser Verordnung und die Berechnungsmethoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festzulegen. Überdies sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu präzisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(48) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
 • [Fußnote: ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(49) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: