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Dokument-ID: 470659
7.3 Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige oder verantwortliche Person
§ 26 AWG 2002 behandelt drei Fallkonstellationen:
- Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers: erforderlich, wenn die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird und der Erlaubniswerber die erforderlichen fachlichen Kenntnisse nicht selbst nachweisen kann
- Bestellung einer fachkundigen Person: verpflichtend für Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, die gefährliche Abfälle sammeln oder behandeln und sich dabei nicht befugten Erlaubnisträgern bedienen
- Bestellung einer verantwortlichen Person: verpflichtend für juristische Personen, die nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement sammeln oder behandeln