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Dokument-ID: 794112
5.20.8 Abgeltung
Die Verpflichtung der Sammel- und Verwertungssysteme zur Abgeltung wird auf die errechneten Abgeltungsmassen bezogen und ist zusätzlich zum Entgelt einer Zukaufsmasse an die Betreiber der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle zu bezahlen. Die Sammel- und Verwertungssysteme sollen entsprechend den Marktanteilen des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres die Abgeltung finanzieren.