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Neu Dokument-ID: 934105

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte

  1. Genehmigt die zuständige Behörde die Beseitigung tierischer Nebenprodukte vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, kann eine solche Beseitigung wie folgt vorgenommen werden:
    1. durch Verbrennen oder Vergraben auf dem Gelände des Herkunftsbetriebs der tierischen Nebenprodukte;
    2. auf einer genehmigten Deponie oder
    3. durch Verbrennen oder Vergraben an einem Ort, an dem das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt ist, vorausgesetzt, dieser Ort befindet sich in einer ausreichend großen Entfernung, damit die zuständige Behörde einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vorbeugen kann.
  2. Bei der Verbrennung tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass
    1. sie auf einem ordnungsgemäß angelegten Scheiterhaufen erfolgt und die tierischen Nebenprodukte dabei vollständig zu Asche verbrannt werden;
    2. keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht;
    3. keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten;
    4. sie unter Bedingungen erfolgt, die gewährleisten, dass entstandene Asche durch Vergraben auf einer genehmigten Deponie beseitigt wird.
  3. Beim Vergraben tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass
    1. die tierischen Nebenprodukte auf eine Art und Weise vergraben werden, dass fleisch- oder allesfressende Tiere keinen Zugang erlangen können;
    2. die tierischen Nebenprodukte auf einer genehmigten Deponie oder an einem anderen Ort ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit vergraben und dabei keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten.
  4. Im Fall einer Beseitigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Beförderung der tierischen Nebenprodukte vom Herkunftsort zu dem Ort, an dem die Beseitigung erfolgt, so durchzuführen, dass
    1. die tierischen Nebenprodukte in sicheren, auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen befördert werden;
    2. das Ein- und Ausladen der tierischen Nebenprodukte gegebenenfalls durch die zuständige Behörde überwacht wird;
    3. die Fahrzeugräder beim Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden;
    4. die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte genutzten Behälter und Fahrzeuge nach dem Ausladen der tierischen Nebenprodukte gründlich gereinigt und desinfiziert werden, und
    5. gegebenenfalls für eine entsprechende Begleitung der Fahrzeuge, für Auslauftests und eine doppelte Abdeckung gesorgt wird.