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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
Die Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
| 1. | Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 1 oder 2 befinden, es sei denn, dass eine Kreuzkontamination durch die Anordnung und das Management der Anlagen, zum Beispiel durch Lagerung in völlig separaten Gebäuden, ausgeschlossen ist. |
| 2. | Die Anlage muss
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| 3. | Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die Folgeprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden. |
| 4. | Die Folgeprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern. |