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Neu Dokument-ID: 934218

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Die Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 1 oder 2 befinden, es sei denn, dass eine Kreuzkontamination durch die Anordnung und das Management der Anlagen, zum Beispiel durch Lagerung in völlig separaten Gebäuden, ausgeschlossen ist.

2.

Die Anlage muss

  1. über einen überdachten Ort für die Annahme und den Versand der Folgeprodukte verfügen, sofern diese nicht
    1. mittels Installationen ausgeleitet werden, durch die eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist, wie etwa geschlossene Rohre für flüssige Produkte, oder
    2. verpackt, zum Beispiel in Bigbags, oder in abgedeckten, lecksicheren Containern oder Transportmitteln angeliefert werden;
  2. so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können;
  3. über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;
  4. über geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.
3.

Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die Folgeprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden.

4.

Die Folgeprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.