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Dokument-ID: 934921
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt oder in das Herkunftsdrittland zurückgesandt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:
- als Abfall durch Verbrennung,
- durch Drucksterilisation und anschließende Beseitigung oder Verwendung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- gemäß Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstabe b
- bei Mengen von höchstens 2 000 ml und
- wenn die Herstellung und der Versand der Proben oder Folgeprodukte in bzw. aus Drittländern oder Teilen von Drittländern erfolgt sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Rindfleisch gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zulassen.