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Neu Dokument-ID: 934927

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Einfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1

Material gemäß Artikel 26 darf unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. Das Material trägt bei der Einfuhr auf der Verpackung, dem Container oder dem Fahrzeug die Aufschrift „Nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten“.
  2. Das Material wird auf direktem Wege an einen zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. eine zugelassene oder registrierte Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten, ausgenommen Produkte gemäß Nummer 1, geliefert.
  3. Nicht verwendetes oder überschüssiges Material wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder beseitigt.