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Dokument-ID: 934701
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 10
Spezielle Anforderungen für die Verfütterung bestimmten Materials der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Nutztiere außer Pelztieren
Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material
- gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde;
- aus einer der nachstehenden Arten von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 besteht oder solches enthält:
- Milch,
- Erzeugnisse auf Milchbasis,
- aus Milch gewonnene Erzeugnisse,
- Eier,
- Eiprodukte,
- Honig,
- ausgelassene Fette,
- Kollagen,
- Gelatine;
- nicht mit anderem Material der Kategorie 3 in Kontakt gekommen ist, und
- alle nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Materials zu verhindern.