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Neu Dokument-ID: 934912

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 11

Einfuhr von Fotogelatine

1.

Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält, und die für die Fotoindustrie bestimmt ist („Fotogelatine“), darf eingeführt werden, wenn die Fotogelatine

  1. aus einem der in Tabelle 3 aufgeführten Herkunftsbetriebe stammt,
  2. gemäß den in Nummer 6 genannten Bedingungen hergestellt wurde,
  3. über eine der in Tabelle 3 aufgeführten Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union eingeführt wird, und
  4. für die Produktion in einem der in Tabelle 3 aufgeführten zugelassenen Fotobetriebe bestimmt ist.

 

Tabelle 3

Einfuhr von Fotogelatine

Herkunftsdrittland

Herkunftsbetriebe

Bestimmungsmitgliedstaat

Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union

Zugelassene Fotobetriebe

Japan

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

Jellice Co., Ltd. 4-1, Sakae 4-Chome, Tagajo-City, Miyagi 985-0833 Japan

Niederlande

Rotterdam

Fujifilm Manufacturing Europe B.V., Oudenstaart 1, 5047 TK Tilburg, Niederlande

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

Tschechien

Hamburg

FOMA Bohemia, spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien

 

Vereinigte Staaten

Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street, Peabody, MA, 01960 USA

Gelita North America, 2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

Tschechien

Hamburg

FOMA Bohemia spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien

 

 

 

2.

Nach ihrer Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat darf die Fotogelatine nicht zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, sondern nur in dem zugelassenen Fotobetrieb desselben Bestimmungsmitgliedstaats und ausschließlich zu Zwecken der Fotoherstellung verwendet werden.

3.

Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist die Fotogelatine auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsfotobetrieb zu befördern.

4.

Die Beförderung gemäß Nummer 3 muss in Fahrzeugen oder Containern erfolgen, in denen die Fotogelatine physisch von Erzeugnissen getrennt ist, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind.

5.

Der Betreiber des zugelassenen Bestimmungsfotobetriebs stellt sicher, dass jegliche Überschüsse oder Reste sowie sonstige Abfälle der Fotogelatine

  1. in verplombten, lecksicheren Containern mit der Aufschrift „nur zur Entsorgung“ in Fahrzeugen unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen befördert werden,
  2. gemäß Artikel 12 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Herkunftsdrittland ausgeführt werden.

6.

Fotogelatine ist gemäß folgenden Anforderungen herzustellen:

a)

Fotogelatine darf nur in Betrieben hergestellt werden, die keine Gelatine herstellen, welche zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel für den Versand in die Europäische Union bestimmt ist; die Betriebe müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes zugelassen sein.

b)

Fotogelatine ist in einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass das Rohmaterial nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III behandelt oder mindestens zwei Tage lang einer Säure- oder Alkalibehandlung unterzogen und mit Wasser ausgewaschen wird und

  1. nach einer Säurebehandlung mindestens 20 Tage lang mit einer alkalischen Lösung oder
  2. nach einer Säurebehandlung 10-12 Stunden lang mit einer Säurelösung behandelt wird.

Der pH-Wert ist dann anzupassen und das Material durch Filterung und Sterilisierung bei 138-140 °C vier Sekunden lang zu reinigen.

c)

Nachdem die Fotogelatine dem in Buchstabe b genannten Verfahren unterzogen wurde, kann sie einem Trocknungsverfahren und gegebenenfalls einem Pulverisierungs- oder Laminationsverfahren unterzogen werden.

d)

Die Fotogelatine ist zu umhüllen, in neue Packstücke zu verpacken, zu lagern und in verplombten, lecksicheren, gekennzeichneten Containern in einem Fahrzeug unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen zu befördern.

Wird ein Leck festgestellt, sind Fahrzeug und Container gründlich zu reinigen und vor der Wiederverwendung zu inspizieren.

e)

Die Umhüllung und die Packstücke, die Fotogelatine enthalten, müssen folgende Aufschrift tragen: „Fotogelatine nur zur Verwendung in der Fotoindustrie“.