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Neu Dokument-ID: 1264901

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 13

Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl

Gebrauchtes Speiseöl aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf eingeführt werden, sofern eine Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

  1. das Öl stammt aus einem zugelassenen oder registrierten Betrieb oder einer zugelassenen oder registrierten Anlage in einem Drittland;
  2. nach den amtlichen Kontrollen der Sendung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Sendung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 transportiert und überwacht, es sei denn, sie wird durch ein geschlossenes, unumgehbares und von der zuständigen Behörde zugelassenes Fördersystem verbracht, zur Bestimmungsanlage,
    1. die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verarbeitung zu Biodiesel oder erneuerbaren Brennstoffen zugelassen ist;
    2. die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Behandlung von gebrauchtem Speiseöl zugelassen ist;
    3. die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Lagerung von gebrauchtem Speiseöl zugelassen ist; oder
    4. die gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Durchführung oleochemischer Behandlungen registriert ist;
  3. das Öl wurde vor dem Versand gefiltert oder physikalisch von Nicht-Öl-Bestandteilen, einschließlich Wasser und Feststoffpartikeln von mehr als 6 mm, getrennt, damit es zum Zeitpunkt des Versands eine Menge an Feuchtigkeit und Feststoffpartikeln von zusammen höchstens 10 % Massenanteil • [Fußnote:  % Massenanteil: Prozentsatz Gewicht/Gewicht; eine Konzentration, ausgedrückt als Gewicht eines in einer Lösung eines bestimmten Gewichtes gelösten Stoffes. aufweist;
  4. sie wird zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen von einer Erklärung des Einführers begleitet, die nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 22 in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle durchgeführt wird, sowie in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst ist.

(ABl. L 2025/2181)