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Neu Dokument-ID: 933589

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Ableitung von Wasser

  1. Das Gelände von Anlagen mit hoher Kapazität, einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte, ist so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden sowie in das Oberflächen- und Grundwasser vermieden wird.
  2. Für das auf dem Gelände der Anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, muss Speicherkapazität vorgesehen werden.

Erforderlichenfalls stellt der Betreiber sicher, dass solches Regenwasser und Wasser vor der Ableitung erforderlichenfalls untersucht und behandelt werden kann.