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Neu Dokument-ID: 934083

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Alternative Umwandlungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen

1.

Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Parameter als der in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 genannten sowie anderer als der Standard-Umwandlungsparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine ausreichende Reduzierung biologischer Risiken gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

a)

Ermittlung und Analyse möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkungen von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Beschreibung der Umwandlungsbedingungen und -parameter;

b)

Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Umwandlungsbedingungen in der Praxis unter normalen und unter atypischen Gegebenheiten erreicht werden;

c)

Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von

  1. endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator
    • im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,
    • nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Umwandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,
    • relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist, oder
  2. einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;

d)

mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

  1. bei thermischen und chemischen Verfahren durch
    • Verminderung von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ),
    • Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden, und
  2. bei chemischen Verfahren auch durch
    • Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eier von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien;

e)

Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;

f)

Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können.

Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

2.

Abweichend von Nummer 1 kann bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Pathogenen eine gleichwertige Wirkung erreicht wird, und zwar für

  1. Küchen- und Speiseabfälle, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage als einziges tierisches Nebenprodukt verwendet werden, und
  2. Küchen- und Speiseabfälle, die mit folgendem Material gemischt sind:
    1. Gülle,
    2. vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt,
    3. Milch,
    4. Erzeugnissen auf Milchbasis,
    5. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen,
    6. Kolostrum,
    7. Kolostrumerzeugnissen,
    8. Eiern,
    9. Eiprodukten,
    10. tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden;
    11. der Mischung tierischer Nebenprodukte gemäß Nummer 2 Buchstabe b mit Material aus nichttierischen Nebenprodukten.

3.

Werden in einer Biogas- oder Kompostieranlage als Ausgangsmaterial tierischen Ursprungs ausschließlich Materialien gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Folgeprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 behandelt, kann die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie

  1. ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit birgt,
  2. betrachtet die Fermentationsrückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material und verpflichtet die Betreiber, dieses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung zu behandeln oder, im Fall von Kompost oder Fermentationsrückständen, die aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen werden, gemäß den Umweltvorschriften zu verwerten oder zu beseitigen.

4.

Die Betreiber dürfen Fermentationsrückstände und Kompost in Verkehr bringen, die entsprechend den Parametern produziert wurden, die die zuständige Behörde genehmigt hat

  1. gemäß Absatz 1,
  2. gemäß den Absätzen 2 und 3, und zwar ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Parameter genehmigt wurden.