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Dokument-ID: 934147
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen im Fall einer Verwendung für besondere Fütterungszwecke
Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 1 müssen die Betreiber folgende Aufzeichnungen über relevantes Material führen, wenn tierische Nebenprodukte für besondere Fütterungszwecke gemäß Anhang VI Kapitel II verwendet werden:
- im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials, die Tiere, an die es verfüttert werden soll, und der Zeitpunkt der Verwendung;
- im Fall von Sammelstellen:
- die gemäß Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 4 gehandhabte oder behandelte Menge;
- Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material verwenden;
- die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;
- die versandte Menge und
- das Versanddatum.