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Neu Dokument-ID: 934147

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Zusätzliche Anforderungen im Fall einer Verwendung für besondere Fütterungszwecke

Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 1 müssen die Betreiber folgende Aufzeichnungen über relevantes Material führen, wenn tierische Nebenprodukte für besondere Fütterungszwecke gemäß Anhang VI Kapitel II verwendet werden:

  1. im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials, die Tiere, an die es verfüttert werden soll, und der Zeitpunkt der Verwendung;
  2. im Fall von Sammelstellen:
    1. die gemäß Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 4 gehandhabte oder behandelte Menge;
    2. Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material verwenden;
    3. die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;
    4. die versandte Menge und
    5. das Versanddatum.