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Dokument-ID: 934168
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Hygienevorschriften
- Tierische Nebenprodukte sind so zu sortieren, dass jegliches Risiko einer Verbreitung von Tierkrankheiten vermieden wird.
- Während der gesamten Lagerdauer müssen tierische Nebenprodukte von anderen Erzeugnissen separat und so behandelt und gelagert werden, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.
- Tierische Nebenprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.