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Neu Dokument-ID: 934168

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Hygienevorschriften

  1. Tierische Nebenprodukte sind so zu sortieren, dass jegliches Risiko einer Verbreitung von Tierkrankheiten vermieden wird.
  2. Während der gesamten Lagerdauer müssen tierische Nebenprodukte von anderen Erzeugnissen separat und so behandelt und gelagert werden, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.
  3. Tierische Nebenprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.