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Neu Dokument-ID: 934894

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein einschließlich Mischungen und Produkten außer Heimtierfutter, das solches Protein enthält, mit Ausnahme von Mischfuttermitteln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein gelten folgende Anforderungen:

1.

Bevor die Sendungen in den freien Verkehr innerhalb der Union überführt werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle von dem verarbeiteten tierischen Protein aus eingeführten Sendungen Proben nehmen, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen von Anhang X Kapitel I erfüllt sind.

Die zuständige Behörde muss

  1. von jeder Massengutsendung Proben nehmen;
  2. von Sendungen mit Erzeugnissen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben nehmen.

2.

Abweichend von Nummer 1 darf sich jedoch die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, wenn sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, bei anschließenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobenuntersuchungen beschränken.

Hat eine dieser Stichprobenuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, muss die zuständige Behörde, die die Beprobung durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann.

Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes muss diese Maßnahmen der für die Beprobung zuständigen Behörde mitteilen.

Im Fall eines weiteren Positivbefunds bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle von allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lang Proben nehmen, bis erneut sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen negativ ausfallen.

3.

Die zuständigen Behörden müssen über die Probenbefunde sämtlicher Sendungen, von denen Proben genommen wurden, Aufzeichnungen führen und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

4.

Wenn eine in die Union eingeführte Sendung positiv auf Salmonella getestet wird oder die mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae gemäß Anhang X Kapitel I nicht erfüllt, ist sie entweder

  1. nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zu behandeln oder
  2. in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode zu dekontaminieren. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet wurde und von der zuständigen Behörde gemäß Anhang X Kapitel I mit Negativbefund auf Salmonella oder gegebenenfalls Enterobacteriaceae untersucht worden ist.

5.

Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:

  1. Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:
    • Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
    • Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
    • Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
    • Seidenspinner (Bombyx mori); (ABl. L 2025/1377)
  2. Das Futtersubstrat für die Insekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:
    • Fischmehl,
    • Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
    • Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
    • aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine,
    • aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
    • Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern,
    • Eier und Eiprodukte,
    • Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum,
    • Honig,
    • ausgelassene Fette.
  3. Das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe b genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle.