© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 934922

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Handelsmuster

1.

Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. Sie stammen
    1. aus Drittländern, die in Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1 dieses Anhangs in der Spalte „Listen der Drittländer“ in Reihe 14 aufgeführt sind,
    2. im Fall von Handelsmustern, die aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen bestehen, aus zugelassenen Drittländern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010;
  2. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang XV Kapitel 8 bei, und
  3. sie werden nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zu dem zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zu der zugelassenen oder registrierten Anlage befördert, der/die in der Genehmigung der zuständigen Behörde angegeben ist.
2.

Sofern die Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie

  1. gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen oder zu verwenden oder
  2. in das Herkunftsdrittland zurückzusenden.
3.

Werden Handelsmuster zur Prüfung von Maschinen verwendet, erfolgt die Prüfung

  1. mit Hilfe einer geeigneten Ausrüstung oder
  2. mit Hilfe einer Ausrüstung, die vor der Verwendung für andere Zwecke als die genannten Prüfzwecke gereinigt und desinfiziert wird.

Bei der Beförderung zum zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zur zugelassenen oder registrierten Anlage müssen die Handelsmuster in lecksicheren Containern verpackt sein.