© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 934922
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Handelsmuster
| 1. | Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern unter folgenden Bedingungen genehmigen:
|
| 2. | Sofern die Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie
|
| 3. | Werden Handelsmuster zur Prüfung von Maschinen verwendet, erfolgt die Prüfung
Bei der Beförderung zum zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zur zugelassenen oder registrierten Anlage müssen die Handelsmuster in lecksicheren Containern verpackt sein. |