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Neu Dokument-ID: 934928

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Einfuhr bestimmten Materials zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an Nutz-Landtiere

  1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr folgenden Materials zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an Nutz-Landtiere, ausgenommen zur Verfütterung an Pelztiere, genehmigen, sofern kein unannehmbares Risiko der Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier besteht:
    1. tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wassertieren,
    2. wirbellose Wassertiere und Folgeprodukte aus wirbellosen Wassertieren,
    3. wirbellose Landtiere, einschließlich ihrer Verwandlungsformen wie zum Beispiel Larven, sowie aus diesen gewonnene Folgeprodukte,
    4. von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tieren erzeugte Produkte, zum Beispiel Fischeier,
    5. Material der Kategorie 3, das Tiere und Teile von Tieren der Ordnungen Rodentia and Lagomorpha umfasst.
  2. Für die Einfuhr von Sendungen mit Material gemäß Nummer 1 müssen Veterinärbescheinigungen gemäß den nationalen Bestimmungen vorgelegt werden.