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Dokument-ID: 934928
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Einfuhr bestimmten Materials zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an Nutz-Landtiere
- Die zuständige Behörde kann die Einfuhr folgenden Materials zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an Nutz-Landtiere, ausgenommen zur Verfütterung an Pelztiere, genehmigen, sofern kein unannehmbares Risiko der Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier besteht:
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wassertieren,
- wirbellose Wassertiere und Folgeprodukte aus wirbellosen Wassertieren,
- wirbellose Landtiere, einschließlich ihrer Verwandlungsformen wie zum Beispiel Larven, sowie aus diesen gewonnene Folgeprodukte,
- von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tieren erzeugte Produkte, zum Beispiel Fischeier,
- Material der Kategorie 3, das Tiere und Teile von Tieren der Ordnungen Rodentia and Lagomorpha umfasst.
- Für die Einfuhr von Sendungen mit Material gemäß Nummer 1 müssen Veterinärbescheinigungen gemäß den nationalen Bestimmungen vorgelegt werden.