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Neu Dokument-ID: 935027

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen

1.

Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.

2.

Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.

Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.

3.

Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.

4.

Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.

5.

Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.