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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Unverpackte oder lose tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem in Anhang XIV Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde
1. | Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn die unter Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c Ziffer ii sowie unter den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. | ||||||
2. | Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte entladen, gelagert oder umgeladen, oder wurde das Originalsiegel beim Eingang in das Drittland oder in einen Teil seines Hoheitsgebiets, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, ersetzt, so wird der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des betreffenden Drittlandes oder Gebiets beigefügt:
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(ABl. L 194/2020)