a) | der Verarbeitung durch alkalische Hydrolyse gemäß Abschnitt 2 Buchstabe A kann in einer Biogasanlage umgewandelt und nachfolgend bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt („abgeschreckt“) werden; sofern Material gemäß Artikel 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Ausgangsmaterial verwendet wurde, kann die Umwandlung in Biogas auf demselben Gelände wie die Verarbeitung in einem geschlossenen System stattfinden; |
b) | das in Abschnitt 2 Buchstaben D, M und N genannte Verfahren zur Herstellung von Biodiesel kann sein: (ABl. L 2025/1377) |
| - wenn es sich um Biodiesel und Rückstände aus der Destillation von Biodiesel handelt, als Brennstoff ohne Beschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Endpunkt) verwendet werden;
- wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;
- im Fall von Glycerin,das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:
- für technische Zwecke verwendet werden,
- in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde; oder
- zur Denitrifizierung in einer Kläranlage verwendet werden; in diesem Fall können die Rückstände aus der Denitrifizierung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271/EWG auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden ;
- im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:
- für technische Zwecke verwendet werden,
- in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden; oder
- verfüttert werden, sofern das Glycerin nicht aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurde;
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c) | dem Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann - im Fall von Kraft- und anderen Brennstoffen aus diesem Prozess ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
- im Fall gebrauchten Tons aus der Bleichung und Schlamm aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe J Nummer 2 Buchstabe a:
- als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung beseitigt werden;
- in Biogas umgewandelt werden;
- kompostiert oder für die Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden;
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d) | der mit Kalk behandelten Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden; |
e) | Das aus der Silage von Fischmaterial gewonnene Endprodukt darf - im Fall von Material der Kategorie 2 für die in Artikel 13 Buchstaben a bis d und g bis i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke ohne weitere Verarbeitung oder als Tierfuttermittel gemäß Artikel 18 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet werden; oder
- im Fall von Material der Kategorie 3 für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke verwendet werden.
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| f) | der mehrstufigen katalytischen Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann - im Fall von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin aus diesem Verfahren ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
- im Fall von Schlamm und gebrauchter Bleicherde aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe L Nummer 2 Buchstabe a:
- gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;
- durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;
- in Biogas umgewandelt werden, sofern die Biogas-Umwandlungsrückstände durch Abfallverbrennung oder Mitverbrennung oder durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;
- für technische Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
(ABl. L 182/2017) |