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Dokument-ID: 934110
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten
Im Fall von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten kann die zuständige Behörde die Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass durch das Verbrennen oder Vergraben keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt entsteht.