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Neu Dokument-ID: 934895

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

Für die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten gelten folgende Anforderungen:

Das ausgeschmolzene Fett

a)

wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,

b)

wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Geflügel gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von der Newcastle-Krankheit und der aviären Influenza war,

c)

wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen und stammt aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war, oder

d)

wurde, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der in den Buchstaben a, b und c genannten Krankheiten aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:

  1. Erhitzung auf mindestens 70 °C mindestens 30 Minuten lang oder
  2. Erhitzung auf mindestens 90 °C mindestens 15 Minuten lang.

Die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind vom Betreiber aufzuzeichnen und zu verwahren, damit der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter und, falls nötig, die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen können. Aufzuzeichnen sind unter anderem Partikelgröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.