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Neu Dokument-ID: 934904

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden

Für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden gelten folgende Anforderungen:

1.

Das Blut muss die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen werden, und zwar entweder:

  1. in Schlachthöfen,
    1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
    2. die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden, oder
  2. von lebenden Equiden in Einrichtungen, die für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Verwendungszwecke als Futter bestimmt ist, von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.

2.

Die Blutprodukte müssen die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 erfüllen.

Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von

  1. Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG,
  2. venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren,
  3. Rotz, und zwar
    1. seit drei Jahren oder
    2. seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Nummer 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei unter anderem nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden,
  4. im Fall von anderen Blutprodukten als Serum und Plasma: vesikulärer Stomatitis, und zwar seit mindestens sechs Monaten.

3.

Die Blutprodukte müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen oder registriert wurde.

4.

Das Blut und die Blutprodukte sind gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 3 zu verpacken und zu kennzeichnen.