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Neu Dokument-ID: 935028

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Verbrennungsrückstände

  1. Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.
  2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.