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Neu Dokument-ID: 1072459

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Verpackte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

1.

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von verpackten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland der Eingang verweigert wurde, wenn die in Abschnitt 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die individuelle Verpackung der Produkte im Vergleich zu ihrem Zustand vor der Ausfuhr unversehrt geblieben ist.

2.

Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte in einem Drittland entladen, muss der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beiliegen, in der Folgendes bestätigt wird:

  1. die Produkte wurden keiner anderen Behandlung als der Entladung, Lagerung und Umladung unterzogen;
  2. die Produkte wurden bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte behandelt.

(ABl. L 194/2020)