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Dokument-ID: 934102
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 4
Fütterung von Zootieren mit Material der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie die Verwendung von aus Zootieren gewonnenem Material zur Verfütterung an Zootiere unter folgenden Bedingungen gestatten:
- Die zuständige Behörde hat dem für die Fütterung verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt. Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern
- die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;
- im Fall der Verwendung von Kategorie-1-Material aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial von Rindern enthalten, ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.
- Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung ist unverzüglich auszusetzen, wenn
- ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
- ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.
- Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss
- das für die Fütterung zu verwendende Material lagern und die Fütterung in einem abgegrenzten, eingezäunten Gebiet vornehmen, um sicherzustellen, dass keine fleischfressenden Tiere außer den Zootieren, für die die Genehmigung erteilt wurde, Zugang zu dem zur Verfütterung bestimmten Material haben;
- gewährleisten, dass zur Verfütterung bestimmte Wiederkäuer im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – untersucht werden;
- Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE und das Datum der Verfütterung hervorgehen.