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Dokument-ID: 934149
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 4
Anforderungen an das Ausbringen bestimmter organischer Düngemittel und bestimmter Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen
Die Person, die für die landwirtschaftlichen Flächen verantwortlich ist, auf die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Material gemäß Anhang II Kapitel II Absatz 2, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über
- die Mengen der ausgebrachten organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;
- das Datum, an dem die organischen Düngemittel und die Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, und an welchen Orten dies erfolgte;
- das jeweilige Datum, an dem nach der Ausbringung der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel Nutztiere zum Weiden auf die landwirtschaftlichen Flächen gebracht wurden oder an dem Grünfutter zu Verfütterungszwecken geschnitten wurde.