| A. | Für die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen: | 1. | Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse - wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 sowie Abschnitt B Nummer 1.4 Buchstabe a unterzogen,
- erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummern 2 und 4 sowie – im Fall von Molke – Abschnitt B Nummer 3.
| | 2. | Abweichend von Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummer 1.4 dürfen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Drittländern eingeführt werden, die gemäß Spalte A in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen sind, sofern die Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis bzw. aus Milch gewonnenen Erzeugnisse einer einmaligen HTST unterzogen und - frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
- frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
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| B. | Für die Einfuhr von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen: - Das Material wurde einer einmaligen HTST unterzogen und
- frühestens 21 Tage nach seiner Herstellung versandt, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
- frühestens 21 Tage nach seiner Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
- Das Material wurde von Rindern gewonnen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände
- entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Herkunftsdrittlandes des Kolostrums keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen, und
- entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.
- Nach Abschluss der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums oder der Kolostrumerzeugnisse zu vermeiden.
- Das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen sein, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und es wurde
- in neue Behälter abgefüllt oder
- als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.
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