| 1. | Frische oder gekühlte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | a) | Sie stammen aus einem Drittland, das in der Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der betreffenden Spalte in Reihe 4 aufgeführt ist und das je nach Tierart - zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand frei war von folgenden Krankheiten:
- klassische Schweinepest,
- afrikanische Schweinepest,
- Rinderpest, und
- zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;
| | b) | sie wurden gewonnen - von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftsdrittlandes gehalten wurden,
- im Fall von Häuten und Fellen von Paarhufern: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,
- im Fall von Häuten von Schweinen: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Krankheiten aufgetreten ist, oder
- von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden, und
| | c) | es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern. |
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| 2. | Behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden. |
| 3. | Andere behandelte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Sie stammen entweder
- aus einem Drittland bzw. – im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht – einem Teil eines Drittlandes gemäß Abschnitt 1 Tabelle 2, Spalte „Listen der Drittländer“, Reihe 5, Buchstabe a, aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben a, b und c behandelt,
- aus einem Drittland, das in Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der genannten Spalte in Reihe 5 unter Buchstabe a aufgeführt ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben c oder d behandelt, oder
- von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das in Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der Spalte „Listen der Drittländer“ in Reihe 5 unter Buchstabe b aufgeführt ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten, und
- im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall der Behandlung gemäß Nummer 28 Buchstabe b mindestens 14 Tage lang und im Fall der Behandlung gemäß Nummer 28 Buchstabe c sieben Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden.
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| 4. | Frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle von Huftieren sind in Containern, Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Versanddrittlandes verplombt wurden. |