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Dokument-ID: 982779
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 4
Amtliche Kontrollen in registrierten Pelztierhaltungsbetrieben
- Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle
- der zweckmäßigen Zusammensetzung, Verarbeitung und Verwendung der Fleisch- und Knochenmehl enthaltenden Futtermittel oder anderer Erzeugnisse, die gemäß den in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden;
- dass die Tiere mit den unter Buchstabe a genannten Futtermitteln gefüttert werden; dazu zählt
- die strenge Überwachung des Gesundheitszustands dieser Tiere; und
- eine geeignete TSE-Überwachung mit regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE.
- Die in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Proben müssen Proben von Tieren umfassen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie solche von älteren Zuchttieren.