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Neu Dokument-ID: 982779

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4

Amtliche Kontrollen in registrierten Pelztierhaltungsbetrieben

  1. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle
    1. der zweckmäßigen Zusammensetzung, Verarbeitung und Verwendung der Fleisch- und Knochenmehl enthaltenden Futtermittel oder anderer Erzeugnisse, die gemäß den in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden;
    2. dass die Tiere mit den unter Buchstabe a genannten Futtermitteln gefüttert werden; dazu zählt
      1. die strenge Überwachung des Gesundheitszustands dieser Tiere; und
      2. eine geeignete TSE-Überwachung mit regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE.
  2. Die in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Proben müssen Proben von Tieren umfassen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie solche von älteren Zuchttieren.