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Dokument-ID: 934151
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 5
Anforderungen an tierische Nebenprodukte aus Wassertieren und an die Fütterung von Fischen
Verarbeitungsanlagen, die Fischmehl oder andere Futtermittel aus Wassertieren herstellen, führen Aufzeichnungen über
- die täglich produzierten Mengen;
- die Herkunftstierart, einschließlich eines Hinweises darauf, ob die Wassertiere aus Wildfängen stammen oder in Aquakultur gezüchtet wurden;
- im Fall von Fischmehl aus Zuchtfischen, das zur Verfütterung an Zuchtfische einer anderen Art bestimmt ist, die wissenschaftliche Bezeichnung der Herkunftstierart.