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Dokument-ID: 934154
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 6
Anforderungen an das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte
Im Fall des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 führt die für das Verbrennen bzw. Vergraben zuständige Person Aufzeichnungen über
- die Mengen, Kategorien und Tierarten der vergrabenen oder verbrannten tierischen Nebenprodukte;
- Datum und Ort des Verbrennens bzw. Vergrabens.