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Neu Dokument-ID: 934154

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 6

Anforderungen an das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte

Im Fall des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 führt die für das Verbrennen bzw. Vergraben zuständige Person Aufzeichnungen über

  1. die Mengen, Kategorien und Tierarten der vergrabenen oder verbrannten tierischen Nebenprodukte;
  2. Datum und Ort des Verbrennens bzw. Vergrabens.