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Neu Dokument-ID: 934405

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 7

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat

A. Rohmaterial

Zur Herstellung von Tricalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem Folgendes gewährleistet ist:

  1. Das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 wird fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet (Knochenpartikel von weniger als 14 mm);
  2. es erfolgt eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf von 30 Minuten Dauer bei 145 °C und 4 bar;
  3. der Proteinsud wird durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt;
  4. das Tricalciumphosphat wird nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet.