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Neu Dokument-ID: 934563

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 8

Spezielle Anforderungen an Kollagen

A. Rohmaterial

Zur Herstellung von Kollagen dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

1.

Sofern das Kollagen nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist es nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und extrudiert wird.

Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden.

2.Die Verwendung anderer als der nach Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe ist verboten.

C. Sonstige Anforderungen

Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Es muss ein Raum oder ein diesem Zweck vorbehaltener Bereich zur Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
  2. das Umhüllen und Verpacken hat in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich zu erfolgen.