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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 8
Spezielle Anforderungen an Kollagen
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Kollagen dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
| 1. | Sofern das Kollagen nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist es nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und extrudiert wird. Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden. |
| 2. | Die Verwendung anderer als der nach Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe ist verboten. |
C. Sonstige Anforderungen
Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:
- Es muss ein Raum oder ein diesem Zweck vorbehaltener Bereich zur Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
- das Umhüllen und Verpacken hat in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich zu erfolgen.