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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 8
Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere
Tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
| 1. | Die tierischen Nebenprodukte wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß den Unionsvorschriften so konserviert, dass sie zwischen dem Versand und der Anlieferung im Bestimmungsbetrieb bzw. in der Bestimmungsanlage nicht verderben können. | ||||||||
| 2. | Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte mit Krankheitserregern zu vermeiden. | ||||||||
| 3. | Die tierischen Nebenprodukte wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen oder in Verpackungen, die vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sind, verpackt. | ||||||||
| 4. | Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie erfolgt die Beförderung der tierischen Nebenprodukte auf direktem Wege entweder zu
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| 5.1. | im Fall von Rohmaterial zur Produktion von Heimtierfutter gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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| 5.2. | besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß Nummer 5.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 5.1 Buchstaben a und b gekennzeichnet; | ||||||||
| 5.3. | die in Nummer 5.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 5.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit vom Versand bis zur Anlieferung im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter sichtbar sein. | ||||||||
| 6. | Im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter müssen die Lagerung vor Produktion, die Verwendung und die Beseitigung von Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen erfolgen, die gegebenenfalls amtliche Kontrollen des Umfangs des gelieferten, des zur Produktion verwendeten und des beseitigten Materials umfassen. Die zuständige Behörde kann dem Betreiber des Heimtierfutterbetriebs die Genehmigung erteilen, solche Materialien zusammen mit Material der Kategorie 3 zu lagern. |