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Neu Dokument-ID: 934909

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 8

Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

1.

Die tierischen Nebenprodukte wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß den Unionsvorschriften so konserviert, dass sie zwischen dem Versand und der Anlieferung im Bestimmungsbetrieb bzw. in der Bestimmungsanlage nicht verderben können.

2.

Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte mit Krankheitserregern zu vermeiden.

3.

Die tierischen Nebenprodukte wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen oder in Verpackungen, die vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sind, verpackt.

4.

Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie erfolgt die Beförderung der tierischen Nebenprodukte auf direktem Wege entweder zu

  1. einem Heimtierfutterbetrieb oder einem registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. einer registrierten Bestimmungsanlage, der/die eine Garantie dafür geleistet hat, dass die tierischen Nebenprodukte ausschließlich zur Herstellung der Produkte verwendet werden, für die er/sie, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, registriert bzw. zugelassen ist, und den Betrieb bzw. die Anlage außer zur direkten Entsorgung auf keinen Fall unbehandelt verlassen,
  2. einem Betrieb bzw. einer Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen ist,
  3. einem registrierten Verwender oder einer registrierten Sammelstelle, der/die eine Garantie dafür geleistet hat, dass die tierischen Nebenprodukte ausschließlich für zulässige Zwecke, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, verwendet werden, oder
  4. einem Betrieb bzw. einer Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen ist, und
5.1.

im Fall von Rohmaterial zur Produktion von Heimtierfutter gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Das Rohmaterial wird im Drittland vor dem Eingang in die Union mit einem Kreuz aus verflüssigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks bzw., wenn das Rohmaterial auf Paletten befördert wird, die bei der Beförderung zum Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter nicht in getrennte Sendungen unterteilt sind, auf jeder Außenseite jeder Palette so gekennzeichnet, dass mindestens 70 % der Diagonale des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;

b)

im Fall von nicht tiefgefrorenem Material wird im Drittland vor dem Eingang in die Union eine Kennzeichnung durch Besprühen mit verflüssigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform derart vorgenommen, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist;

c)

das Rohmaterial wird auf direktem Wege befördert zu

  1. dem Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter gemäß Nummer 4 Buchstabe a oder
  2. zu einem Bestimmungsbetrieb bzw. einer Bestimmungsanlage, der/die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – im Einklang mit Nummer 4 Buchstabe b dieses Abschnitts – zugelassen ist, und von dort auf direktem Wege zu dem in Ziffer i genannten Heimtierfutterbetrieb, sofern der Bestimmungsbetrieb
    • ausschließlich Material verarbeitet, dass unter die vorliegende Nummer 5.1 fällt, oder
    • ausschließlich Material verarbeitet, dass für einen Heimtierfutterbetrieb gemäß Ziffer i bestimmt ist, und
d)

das Rohmaterial wird so behandelt, dass die Kennzeichnung gemäß den Buchstaben a und b erst im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter und erst unmittelbar vor der Verwendung des Materials zur Herstellung von Heimtierfutter – gemäß den Anforderungen von Anhang XIII Kapitel II an aus Material der Kategorie 3 hergestelltes Heimtierfutter – entfernt wird;

5.2.

besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß Nummer 5.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 5.1 Buchstaben a und b gekennzeichnet;

5.3.

die in Nummer 5.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 5.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit vom Versand bis zur Anlieferung im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter sichtbar sein.

6.

Im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter müssen die Lagerung vor Produktion, die Verwendung und die Beseitigung von Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen erfolgen, die gegebenenfalls amtliche Kontrollen des Umfangs des gelieferten, des zur Produktion verwendeten und des beseitigten Materials umfassen.

Die zuständige Behörde kann dem Betreiber des Heimtierfutterbetriebs die Genehmigung erteilen, solche Materialien zusammen mit Material der Kategorie 3 zu lagern.