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Dokument-ID: 982783
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 8
Amtliche Kontrollen zugelassener Fotobetriebe
Die zuständige Behörde führt in den in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 Nummer 1 Tabelle 3 genannten zugelassenen Fotobetrieben Dokumentenkontrollen zur Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einführung bis zu den zugelassenen Fotobetrieben durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten Produkte abzugleichen.