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Neu Dokument-ID: 934910

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 9

Einfuhr ausgeschmolzener Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Ausgeschmolzene Fette, die nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Kosmetika, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. Sie wurden gewonnen
    1. im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen bestimmt ist, die der in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L genannten Behandlung unterzogen wurden, tierische Nebenprodukte gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; (ABl. L 182/2020)
    2. im Fall von Material, das zur Produktion von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt ist, aus Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c, d und f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder aus Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung,
    3. im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;
    4. im Fall anderer Materialien Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i der genannten Verordnung oder Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung;
  2. die ausgeschmolzenen Fette wurden gemäß der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) oder gemäß einer der anderen in Anhang IV Kapitel III aufgeführten Verarbeitungsmethoden verarbeitet;
  3. im Fall von Wiederkäuerfett wurden unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt;
  4. die ausgeschmolzenen Fette wurden vor dem Versand in die Union so gekennzeichnet, dass die in Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b genannte GTH-Mindestkonzentration erreicht wird;
  5. nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie werden die ausgeschmolzenen Fette auf direktem Wege und unter Bedingungen, bei denen eine Kontamination verhindert wird, zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert, und
  6. sie sind auf der Verpackung bzw. dem Container mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE“ versehen.