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7.3.2 Anforderungen an die Behandlung iSd Anhang I Abschnitt 3
3. | Behandlungsverfahren und -techniken | |
3.1 | Der Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen. | |
3.2 | Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein. | |
3.3 | Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:
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