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Batterienverordnung
Anhang 1
Mindesteffizienzen
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:
stoffliche Verwertung von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
stoffliche Verwertung von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
stoffliche Verwertung von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.