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Neu Dokument-ID: 1165795

Vorschrift

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)

Inhaltsverzeichnis

Anhang 10

zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt

Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt

Tätigkeit

Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien
für nationale Treibhausgasinventuren
von 2006

Treibhausgase

a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die

1A4a

Kohlendioxid

  • weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen,
  • der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen;
  • dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und -fahrzeugen dienen.

1A4b

Kohlendioxid

b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;

1A3b

Kohlendioxid

c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden;

1A2

Kohlendioxid

d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen)

1A1

Kohlendioxid

Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst:

1) die Verwendung von Brennstoffen zum Zwecke der in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß Anhang 3, Zeile 27, verwendet;

2) die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null.
3) die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen.

(BGBl. I Nr. 196/2023)