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Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
Anhang 10
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt
Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt
Tätigkeit | Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien | Treibhausgase |
a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die | 1A4a | Kohlendioxid |
| 1A4b | Kohlendioxid |
b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen; | 1A3b | Kohlendioxid |
c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden; | 1A2 | Kohlendioxid |
d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen) | 1A1 | Kohlendioxid |
| Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst: | ||
1) die Verwendung von Brennstoffen zum Zwecke der in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß Anhang 3, Zeile 27, verwendet; | ||
| 2) die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. | ||
| 3) die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen. | ||
(BGBl. I Nr. 196/2023)