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Neu Dokument-ID: 1055955

Vorschrift

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)

Inhaltsverzeichnis

Anhang 2

Berufliche Tätigkeiten

Als berufliche Tätigkeiten im Sinn der §§ 35 bis 47 gelten:

1.

der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, mit denen die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umgesetzt worden ist 1), ausgenommen

a)

Tätigkeiten, die der Z 11 unterliegen, und

b)

der Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden;

1a.

der Betrieb von Speicherstätten 3) für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid im Sinn der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, wenn diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden;

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen 2) durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, ausgenommen

a)

das ohne wasserrechtliche Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser,

b)

das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser und

c)

soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten oder Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat;

4.

sämtliche nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Ableitungen, Einleitungen und Einbringungen in Gewässer, Wasserentnahmen und Aufstauungen von Gewässern;

5.

die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, Abfüllung, Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

a)

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996),

b)

Pflanzenschutzmittel im Sinn des Art 2 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009,

c)

Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG),

soweit diese Tätigkeiten nicht der Z 12 unterliegen;

6.

die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG));

7.

der Betrieb der in der Spalte 1 angeführten Anlagen in Bezug auf die Ableitung von in der Spalte 2 angeführten Schadstoffen in die Atmosphäre, wenn für diese Anlagen eine Genehmigung oder Bewilligung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erforderlich ist und die Anlagen nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind:

Anlagen

Schadstoffe

– Kokereien

– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen

– Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen

– Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen

– Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung

– Kohlenmonoxid

– Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW

– organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)

– Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen Erz im Jahr

– Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen

– Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

– Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern

– Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

– Chlor und Chlorverbindungen

– Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von
mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

– Fluor und Fluorverbindungen

– Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

 

– Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

 

– Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

 

– Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

 

– Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln

 

– chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

 

– chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse

 

– Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien

 

– Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle einschließlich toxische Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen

 

– Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen

 

– Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr

 

8.

jegliche Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG));

9.

jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG), soweit diese Tätigkeiten nicht der Z 13 unterliegen;

10.

die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 besteht;

11.

der Betrieb von IPPC-Anlagen gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes;

12.

die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

13.

jedes sonstige absichtliche Ausbringen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl Nr L 67 vom 9. März 2018.

 

1) “IPPC-Richtlinie” (kodifizierte Fassung); dazu zählen insbesondere gemäß § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), gemäß § 37 Abs 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), gemäß § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) sowie gemäß § 5 Abs 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K) genehmigte Anlagen.

2) Das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

3) "CCS-Richtlinie"; als "Speicherstätte" gelten nicht nur der begrenzte Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO2 genutzt wird, sondern auch die dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen.