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Neu Dokument-ID: 119821

Vorschrift

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)

Inhaltsverzeichnis

Anhang II

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5

  1. Merkmale des Abfallwirtschaftsplans insbesondere in Bezug auf

    • das Ausmaß, in dem der Abfallwirtschaftsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

    • das Ausmaß, in dem der Abfallwirtschaftsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

    • die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

    • die für den Abfallwirtschaftsplan relevanten Umweltprobleme,

    • die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

    (LGBl. Nr. 48/2010)

  2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

    • die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

    • den kurzen Charakter der Auswirkungen,

    • den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,? die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zum Beispiel bei Unfällen),

    • den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

    • die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:

      • besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

      • Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

      • intensive Bodennutzung,

    • die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.